Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind – insbesondere bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Muster, Abbildungen usw. und sämtliche Angaben über Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage oder an die im Angebot angegebenen Fristen gebunden.
(2) Sämtliche Aufträge bedürfen regelmäßig zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Lehnen wir nicht binnen zwei Wochen nach Auftragseingang in Eppelheim die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Unabhängig davon ist der Besteller vier Wochen an seinen Antrag gebunden.
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
(4) Warenrücklieferungen durch den Kunden dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der heipha Dr. Müller GmbH erfolgen. Bei Rücklieferung aufgrund von Fehlbestellungen erlauben wir uns, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von bis zu 25 % des Rechnungsbetrages zu berechnen, mindestens aber 40 Euro. Waren, deren Lieferung bereits länger als 3 Wochen zurück liegen und oder bestrahlte Medien, können grundsätzlich nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
3. Preise, Preisänderungen
(1) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten hat.Die heipha GmbH behält sich das Recht vor, insbesondere bei Rohstoff- und Materialpreisänderungen Preisanpassungen durchzu-führen. Verpackungsmaterialien nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück. Sie sind Eigentum des Käufers, ausgenommen sind Paletten.
(2) Soweit der Auftragswert € 150,- übersteigt, verstehen sich die Preise ab Werk bzw. Auslieferungslager einschließlich Verpackung, Fracht bzw. Porto und Versicherung frei Haus. Liegt der Auftragswert unter € 150,-, wird für die vorgenannten Nebenkosten eine Pauschale von € 15,- berechnet. Es gelten unsere z. Zt. der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preise. Soweit § 11 Ziff. 1 AGB-Gesetz auf den Besteller Anwendung findet, berechnen wir die ursprünglich vereinbarten Preise, wenn die Ware oder Leistung binnen vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden soll und wenn es sich nicht um Lieferungen oder Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt.
4. Lieferzeiten
(1) Wir bemühen uns, die angegebenen Termine einzuhalten.
(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen – nicht zu vertreten. Diese Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits im Verzug befinden.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Geraten wir in Verzug, kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(5) Die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
(6) Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn wir und/oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(7) Macht der Besteller von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu.
(8) Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
(9) Wir sind zu Teillieferungen sowie zu entsprechender Berechnung jederzeit berechtigt.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk bzw. Auslieferungslager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Gewährleistung und Haftung
(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der produktspezifischen Laufzeit oder– wenn keine Laufzeit angegeben ist – der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Bestellers oder dessen Abnehmer – Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
(2) Der Besteller muß uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung unter Einsendung des Lieferscheins und– soweit möglich – einer Probe schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3) Wird uns die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung schuldhaft unmöglich oder hat uns der Besteller bei Verzug vergeblich eine angemessene Nachfrist über die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gesetzt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Wir leisten für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
(5) Wir stehen dem Besteller nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung der Erzeugnisse zu Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
(6) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und seine Konzernfirmen jetzt oder künftig entstehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.
8. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers festzulegen, auf welche Forderungen die Zahlung angerechnet wird.
(2) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Die Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Bestellers gehen, sind sofort fällig.
(3) Ist der Besteller im Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
(4) Wir berechnen pauschal € 5,- Mahnkosten für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Zahlungsverzuges.
(5) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst bzw. seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Fall weiter berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6) Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Gerichtsstand; anwendbares Recht; Teilnichtigkeit
(1) Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten für beide Teile Heidelberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers unbekannt ist.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Besteller und wir sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht.

