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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1.      Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote er­fol­gen ausschließlich aufgrund dieser Ge­schäfts­bedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wer­den. Spätestens mit der Entgegennahme un­se­rer Ware oder Leistung gelten unsere Be­dingungen als angenommen. Gegenbe­stä­ti­gun­gen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hier­mit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedin­gun­gen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2.      Vertragsabschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthal­tene Angebote sind – insbesondere bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unver­bind­lich. Muster, Abbildungen usw. und sämtliche Anga­ben über Leistungsdaten sind nur ver­bind­lich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Ka­len­dertage oder an die im Angebot angegebenen Fristen gebunden.

(2) Sämtliche Aufträge bedürfen regelmäßig zur Rechts­wirksamkeit unserer schriftlichen Be­stä­tigung. Lehnen wir nicht binnen zwei Wochen nach Auftragseingang in Eppelheim die An­nah­me ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Un­ab­hängig davon ist der Besteller vier Wochen an seinen Antrag gebunden.

(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigen­schaften.

(4) Warenrücklieferungen durch den Kunden dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der heipha Dr. Müller GmbH erfolgen. Bei Rücklieferung auf­grund von Fehlbestel­lun­gen erlauben wir uns, eine Be­ar­bei­tungspauscha­le in Höhe von bis zu 25 % des Rech­nungs­betrages zu be­rech­nen, min­destens aber 40 Euro. Waren, deren Lieferung bereits länger als 3 Wochen zurück liegen und oder bestrahlte Medien, können grundsätzlich nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

3.      Preise, Preisänderungen

(1) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatz­steuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen ge­setzlichen Höhe zu entrichten hat.Die heipha GmbH behält sich das Recht vor, insbesondere bei Rohstoff- und Materialpreisänderungen Preisanpassungen durchzu-führen. Verpackungsmaterialien nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück. Sie sind Eigentum des Käufers, ausgenommen sind Paletten.

(2) Soweit der Auftragswert € 150,- übersteigt, ver­ste­hen sich die Preise ab Werk bzw. Ausliefe­rungslager einschließlich Verpackung, Fracht bzw. Porto und Versicherung frei Haus. Liegt der Auftragswert unter € 150,-, wird für die vorge­nannten Nebenkosten eine Pauschale von € 15,- berechnet. Es gelten unsere z. Zt. der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preise. Soweit § 11 Ziff. 1 AGB-Gesetz auf den Besteller An­wen­dung findet, berechnen wir die ursprünglich vereinbarten Preise, wenn die Ware oder Lei­stung binnen vier Monaten nach Ver­trags­abschluss geliefert oder erbracht werden soll und wenn es sich nicht um Lieferungen oder Lei­stungen im Rahmen eines Dauerschuld­ver­hält­nisses handelt.

4.      Lieferzeiten

(1) Wir bemühen uns, die angegebenen Termine einzuhalten.

(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lie­ferung wesentlich erschweren oder unmöglich ma­chen – hierzu gehören auch nachträglich ein­ge­tretene Material­beschaffungs­schwierig­kei­ten, Be­triebs­stö­rung, Streik, Aussperrung, Per­so­nal­mangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche An­ord­nungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen – nicht zu vertreten. Diese Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer an­ge­messenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits im Verzug befinden.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nach­fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu­rück­zu­treten.

(4) Geraten wir in Verzug, kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Ver­trag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(5) Die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen fest­gelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.

(6) Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn wir und/oder un­sere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(7) Macht der Besteller von den vorstehenden Rech­ten keinen Gebrauch, stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus der Nicht­ein­hal­tung irgendwelcher Liefertermine zu.

(8) Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird aus­geschlossen.

(9) Wir sind zu Teillieferungen sowie zu ent­spre­chender Berechnung jederzeit berechtigt.

5.      Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk bzw. Auslieferungslager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

6.      Gewährleistung und Haftung

(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er in­ner­halb der produktspezifischen Laufzeit oder– wenn keine Laufzeit angegeben ist – der Ge­währ­leistungsfrist durch Fabrikations- oder Ma­te­ri­almängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Ge­währ­lei­stungs­ansprüche des Bestellers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Bestellers oder dessen Abnehmer – Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

(2) Der Besteller muß uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung unter Einsendung des Lie­fer­scheins und– soweit möglich – einer Probe schrift­lich mitteilen. Mängel, die auch bei sorg­fältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(3) Wird uns die Nachbesserung bzw. Er­satz­lie­ferung schuldhaft unmöglich oder hat uns der Be­steller bei Verzug vergeblich eine an­ge­mes­sene Nachfrist über die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gesetzt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Wir leisten für Ersatzlieferungen und Nach­bes­serungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

(5) Wir stehen dem Besteller nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung der Erzeugnisse zu Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

(6) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Ver­tragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen aus­ge­schlos­sen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

7.      Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) For­de­run­gen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und seine Konzernfirmen jetzt oder künftig entstehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen Eventual­ver­bind­lich­keiten, die wir im Interesse des Bestellers ein­gegangen sind, werden uns die folgenden Si­cher­heiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Her­steller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vor­behaltsware bezeichnet.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu ver­arbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu ver­äußern, solange er nicht im Verzug ist. Ver­pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder ei­nem sonstigen Rechts­grund (Versicherung, un­erlaubte Handlung) bezüglich der Vorbe­halts­ware entstehen­den Forderungen tritt der Be­stel­ler bereits jetzt sicherungshalber in vollem Um­fang an uns ab. Wir ermächtigen ihn wider­ruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir be­rech­tigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Be­stel­lers zurückzunehmen. In der Zurücknahme so­wie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz An­wendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

8.      Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Ab­zug. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Wir sind be­rechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers festzulegen, auf welche For­de­rungen die Zahlung angerechnet wird.

(2) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Die Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Be­stellers gehen, sind sofort fällig.

(3) Ist der Besteller im Verzug, so sind wir be­rechtigt, Zinsen in Höhe des von den Ge­schäfts­banken berechneten Zinssatzes für offene Kon­tokorrentkredite – mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Eu­ro­päischen Zentralbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.

(4) Wir berechnen pauschal € 5,- Mahnkosten für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Zah­lungsverzuges.

(5) Wenn der Besteller seinen Zah­lungs­ver­pflich­tungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst bzw. seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Um­stände bekannt werden, die seine Kre­dit­wür­dig­keit in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller fäl­lig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wech­sel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Fall weiter berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zu­rückzutreten oder Schadensersatz wegen Nicht­erfüllung zu verlangen.

(6) Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zu­rück­behaltung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Ge­genansprüche unbestritten oder rechtskräftig fest­gestellt sind.

9.      Gerichtsstand; anwendbares Recht; Teilnichtigkeit

(1) Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öf­fent­lichrechtliches Sondervermögen ist, wird für et­waige Streitigkeiten für beide Teile Heidelberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Kla­ge­erhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers unbekannt ist.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bun­des­re­publik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Ge­schäfts­bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Besteller und wir sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht.